Gesetzliche Grundlage
Wer in Deutschland Psychotherapie ausüben will, braucht eine Heilerlaubnis.
Eine Möglichkeit, eine Zulassung zur Ausübung der Psychotherapie zu erhalten, bietet die Überprüfung zur Heilpraktiker/-in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Grundlage hierfür ist das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der Fassung vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251)
„Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“
Und weiter heißt es in §5
„Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; …. Die Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird.“
Ausbildung
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, in denen Dauer und Inhalte einer Ausbildung zur Heilpraktiker/-in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie geregelt sind.
Institute, die entsprechende Ausbildungen anbieten, unterliegen weder einer Nachweispflicht über Mindestanforderungen der Ausbildungsinhalte, noch einer Kontrolle der Qualität ihrer Lehrtätigkeit.
Angeboten werden Ausbildungen mit maximal einjähriger Dauer.
Seriöse Ausbildungsinstitute achten auf qualitativ hochwertige Vermittlung von Lehrinhalten durch professionelle Dozent/-innen.
Bundesweit sind aber auch Institute zu finden, die mehrwöchige Crash-Kurse und Wochenend-Prüfungsvorbereitungsworkshops anbieten.
Ein Nachweis für eine berufsqualifizierende Ausbildung ist lt. §5 Heilpraktikergesetz nicht erforderlich (s.o.). Es existiert keine Begrenzung der Teilnahmen an diesen Prüfungen. Zur Prüfung beim zuständigen Gesundheitsamt kann also jeder antreten. So oft, wie jemand will bzw. solange die finanziellen Mittel vorhanden sind.
Amtsärztliche Überprüfung
Bei der Überprüfung durch die zuständigen Gesundheitsämter muss der Nachweis erbracht werden, dass durch die Ausübung der Psychotherapie keine Gefahr für die Volksgesundheit entsteht.
Die Bundesländer legen die Prüfungsordnungen selbst fest.
Einige Länder haben sich auf einen standardisierten Fragenkatalog (Multiple Choice) und eine mündliche Prüfung geeinigt. In der schriftlichen Überprüfung müssen innerhalb von 55 Minuten 28 Fragen beantworten werden. Davon müssen wenigstens 21 Fragen richtig beantwortet sein, um zur anschließenden mündlichen Überprüfung zugelassen zu werden.
Hamburg verlangt nur eine mündliche Prüfung.
Das Gesundheitsamt in Husum verlangt eine schriftliche (40 Fragen) und eine mündliche Prüfung.
Inhalte der Prüfung HP-Psych
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse über Diagnostik und Behandlung psychiatrischer Störungsbilder nach ICD-10 und Gesetzteskunde.
Zu den psychiatrischen Störungsbilder gehören beispielweise
- Affektive Störungen
z.B. Depression, Manie - Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen
z.B. Zwangsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Angststörungen, Zwänge - Verhaltensauffäligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren
z.B. Essstörungen wie Magersucht oder Ess-Brechsucht - Störungsbilder in der Kindheit & Jugend
- Sucht & Abhängigkeit
- Persönlichkeitsstörungen
- Schlafstörungen
- Schizophrenie
- Demenz
- psychiatrische Notfälle
- u.a.
Kosten
Das Gesundheitsamt Husum erhebt eine Verwaltungsgebühr gemäß Satzung des Kreises Nordfriesland von 350 €. Am Tage der mündlichen Überprüfung sind 60 € für den beisitzenden Heilpraktiker zu entrichten.
Bei Wiederholung der Prüfung fallen die Gebühren erneut an.
Die Höhe der Ausbildungskosten hängt von Art und Umfang der Ausbildung ab.
Beachte
Die bestandene Prüfung nach dem Heilpraktikergesetz besagt nur, dass ausreichende Kenntnisse über psychiatrische Diagnostik und Behandlung von psychischen Störungen vorhanden sind.
Eine Ausbildung in einem bewährten psychotherapeutischen Verfahren ist
- weder Voraussetzung für die Teilnahme an der HP-Psych-Prüfung
- noch wird eine solche für die Ausübung der Psychotherapie gemäß §5 Heilpraktikergesetz gefordert (s.o.).
Empfehlung
Möchten Sie eine Therapie bei einer Heilpraktiker/-in für Psychotherapie beginnen, achten Sie darauf, dass diese eine Psychotherapieausbildung in einem in Europa anerkannten Verfahren mit einer mehrjährigen Dauer absolviert hat.
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