Psychotherapie durch Heilpraktiker/-innen für Psychotherapie
Psychotherapie HPG
Heilpraktikerinnen für Psychotherapie bieten neben Einzeltherapie oft auch Paar-, Familien- oder Gruppentherapie an.
Eine Therapie kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass die Kriterien einer psychischen Störung nach ICD-10 erfüllt sind.
Personen, die an sich psychisch stabil sind, können bei der Bewältigung vorrübergehender seelischer Belastungen ohne Krankheitswert von einer Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz profitieren.
Heilpraktikerinnen für Psychotherapie können eine unfangreiche psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen haben und verantwortlich auch schwere psychische Störungen behandeln.
Es existiert für Heilpraktikerinnen für Psychotherapie aber keine gesetzliche Verpflichtung, eine Psychotherapie-Grundausbildung zu absolvieren.
Es ist sinnvoll, sich genau nach psychotherapeutischen Qualifikationen zu erkundigen.
Psychologische Beratung ist ein weiteres Tätigkeitsfeld. Hier geht es meist um ein oder mehrere Gesprächstermine zur Klärung von schwierigen Lebenssituationen.
Art und Umfang einer Therapie werden direkt mit der Heilpraktikerin für Psychotherapie besprochen.
Wartezeit auf einen Therapieplatz
Heilpraktikerinnen für Psychotherapie unterliegen nicht dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz.
In diesem Gesetz wird die Anzahl von kassenzugelassenen Psychotherapeut/-innen bezogen auf die Bevölkerungsdichte geregelt bzw. begrenzt.
Es gibt keine gesetzlichen Begrenzungen für die Anzahl von Heilpraktikerinnen für Psychotherapie, die in eigener Praxis tätig sind.
Heilpraktikerinnen für Psychotherapie haben daher im Vergleich zu ärztlichen bzw. psychologischen Psychotherapeut/-innen meist kurze Wartezeiten.
Ein Termin für ein Erstgespräch ist oft schon innerhalb von 1-3 Wochen zu bekommen. In der Regel kann sich der Beginn einer Therapie direkt anschließen.
GKV
Bis 1998 konnten Heilpraktikerinnen für Psychotherapie mit den gesetzlichen Krankenkassen direkt abrechnen.
Seit Einführung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) im Jahr 1999 können Krankenkassen eine Therapie bei Heilpraktikerinnen für Psychotherapie unter bestimmten Voraussetzungen als außervertragliche Behandlung übernehmen.
Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB V § 13 Abs. 3).
Im SGB V § 13 Abs. 3 heißt es:
„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“
Der Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden.
Voraussetzungen für einen Antrag auf Kostenerstattung
Die Heilpraktiker /-in für Psychotherapie muss nachweisen
- Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung für die Psychotherapie
- Psychotherapeutische Qualifikationen
- Bestätigung, dass die psychotherapeutische Behandlung der psychischen Störung mit Krankheitswert sofort beginnen kann
Der/die Antragsteller/-in muss nachweisen
- Notwendigkeitsbescheinigung
Ein Facharzt (z.B. Psychiater) muss eine Diagnose nach ICD-10 stellen und den Behandlungsbedarf bestätigen. - Mangelnde Verfügbarkeit
Mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sind aus fachlichen und menschlichen Gründen (im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung) nicht zumutbar. - Zumutbare Wartezeit
Wartezeiten von mehr als 3 Monaten bei Erwachsenen sind unzumutbar.
Der Nachweis über die Nichtverfügbarkeit eines kassenzugelassenen Therapeuten kann erbracht werden, indem Namen und Adressen der kontaktierten Kassen-Therapeuten (die keinen Termin anbieten können) mit Datum notiert werden.
Diese Liste wird bei der Krankenkasse eingereicht zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff:
„Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V“
Die Erfahrung zeigt leider, dass Anträge auf Kostenerstattung von den Krankenkassen grundsätzlich abgelehnt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Zusatzversicherungen
Gesetzliche und private Krankenkassen bieten ihren Versicherten Zusatzversicherungen für heilpraktische und psychotherapeutische Behandlungen.
Behandlungen durch Heilpraktiker/-innen werden i.d.R. nur für Behandlungen von körperlichen Leiden übernommen.
Eine Psychotherapie wird i.d.R. nur erstattet, wenn diese von ärztlichen bzw. psychologischen Psychotherapeut/-innen ohne Kassenzulassung durchgeführt wird.
Die Kosten werden nur bis zu einer vertraglich vereinbarten Höchstgrenze pro Jahr erstattet.
Es lohnt sich, vor Abschluss einer Zusatzversicherung genau zu prüfen, ob die vereinbarten Leistungen das abdecken, was für die persönlichen Lebensumstände sinnvoll erscheint.
Kosten
Eine Therapie bei Heilpraktikerinnen für Psychotherapie muss selbst bezahlt werden.
Das Honorar variiert z.T. von Region zu Region und hängt teilweise auch von Art und Umfang der absolvierten psychotherapeutischen Qualifikationen ab.
Sinnvoll ist es, die Höhe des Honorars vor Beginn der Psychotherapie zu besprechen.
Setting
In einem Erstgespräch sollten Beschwerden, Wünsche und Ziele besprochen werden. Ebenso müssen Art und Umfang der Therapie geklärt werden.
Zu Beginn der Therapie hat sich die Vereinbarung von 3-5 Sitzungen im wöchentlichen Abstand bewährt. Der weitere Bedarf an Therapiestunden sowie die Frequenz der Sitzungen orientiert sich am Bedarf.
Bei einer psychotherapeutischen Begleitung durch Umbruchzeiten oder bei vorrübergehenden Belastungen bei ansonsten vorhandener psychischer Stabilität können Therapiestunden im Abstand von zwei bis mehreren Wochen ausreichen.
Bei schwerwiegenderen Problemen oder psychischen Störungen sind wöchentliche Termine sinnvoll.
Ärztliche Mitbehandlung
Bei bestimmten Problemstellungen kann eine zusätzliche medizinische Behandlung sinnvoll bzw. nötig sein.
Psychische Störungen können auch körperliche Ursachen haben, die durch eine medizinische Untersuchung diagnostiziert bzw. ausgeschlossen und ggfs. ärztlich (mit-)behandelt werden müssen.
Bei bestimmten psychischen Störungsbildern kann (zeitweise) eine begleitende Psychopharmakotherapie hilfreich sein. Es kann u.U. auch ein Klinikaufenthalt nötig werden.
Die Verordnung von Medikamenten bzw. das Ausstellen einer Klinikeinweisung sind ärztliche Tätigkeiten.
Für diesen Fall muss sichergestellt sein, dass die Heilpraktikerin für Psychotherapie fachübergreifend mit Ärzt/-innen zusammenarbeitet.
vielen dank für den interessanten Artikel!
Ein sehr übersichtlicher Artikel. Wie viel Leid in manchen Fällen hinter diesen gesetzlichen Regelungen steckt weiß ich als Betroffene. Bin im Krankengeld, muß Anti-Dpressivum schlucken und werde von der Kasse gedrängt mir eine Therapie zu suchen. Aber kein Psychotherapeut hat Zeit. Und eine Heilpraktikerin kann ich mir im Moment nicht leisten. Wie kann es sein, dass Menschen wie ich so in Stich gelassen werden????
antje
Schade, dass nicht mal jemand die Energie hat, den Kostenübernahmeantrag mit den Kassen bis vor das Bundesverfassungsgericht auszufechten. Aber woher nehmen die Kraft, wenn man ganz andere Sorgen hat und dringend eine Therapie braucht…
Schönen guten Tag,
ich fühle mich im Moment in einer Zwickmühle:
Ich mache seit Anfang 2016 eine v. d. KK zugelassene Therapie aufgr. d. Diagnos Depression, bin seit Ende 2015 AU geschrieben und im lfd. Krankengeldbezug.
Da ich um meine grundlegenden Traumaerfahrungen weiß (Entwicklungstrauma und andere), wollte ich mir zugelassene Traumatherapeutin suchen. Doch unter mind. 6 Monate Wartezeit war niemand zu bekommen. Weil es mir schlecht ging, wich ich auf andere aus und fand eine tiefenpsych. arbeitende Therapeutin, die vorrangig m. Gestalttherapie arbeitet. Sie nannte mir ausreichend Erfahrung mit traumatisierten Menschen und eigene Traumaerfahrung, weshalb sie sich Therapie mit mir zutraute, worauf ich mich verließ.
Im Laufe der Wochen (jetzt 19 Termine) merkte ich zunehmend, dass sie nur wenig traumatische Zusammenhänge kennt, konfrontierend mit mir arbeiten will und nicht versteht, dass mich das völlig überfordert und ich nach den letzten Terminen PTBS-Symptome hatte.
Ich hatte mir vorher schon mit ihrer Abstimmung und auch Rückversicherung meines Facharztes zusätzlich eine Traumapsyhotherapeutin (Somatic Experiencing) gesucht. Dort fühle ich mich SEHR gut aufgehoben! Und ich weiß, dass mir auch diese Methode hilft, auch wenn es länger dauert. – Leider mussten die letzten Termine dafür da sein, mich nach den Terminen bei der anderen Therapeutin wenigstens einigermaßen zu stabilisieren, statt dass ich hätte an meinen grundlegenden Terminen hätte arbeiten können, bzw. mich erstmal auf grundlegende Stabilisierung fokussieren zu können.
Nach den letzten Terminen bestätigte mir mein Facharzt bei der Gest.-Thera Retraumatisierung und dass ich diese Therapie beenden muss. Was ich dann auch getan habe. Auch habe ich telefonisch bereits die Krankenkasse darüber informiert.
Jetzt habe ich Angst, dass sie die Traumatherapie nicht als ausreichend mitwirkend betrachten, weil sie von einer HPin-Psych ausgeführt wird UND mit einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode!!
Ich habe große Angst, dass die mich zu einer zugelassenen Therapie oder Reha zwingen wollen und mir das Krankengeld verweigern!
Und sollten Sie sich auf meinen Heilungsplan einlassen und mich weiter finanziell unterstützen, habe ich Angst, dass sie viel zu schnell erwarten, dass ich mit dieser Therapie wieder arbeiten gehen kann.
Mir geht es nicht darum, dass sie die Therapiekosten übernehmen. Ich bezahle das gerne selbst, weil ich es mir wert bin.
Haben Sie Erfahrung darin, ob die Krankenkasse Krankengeld weiterzahlt, auch wenn ein*e Patient*in „nur“ Therapie bei einer HPin macht?
Verzweifelte Grüße
50-Jährige
In meinen Blogs stelle ich allgemeine Informationen zu Verfügung.
Ich bitte um Verständnis, dass eine individuelle Beratung nicht möglich ist.
PatientInnen haben das Recht, eine PsychotherapeutIn frei zu wählen, zu wechseln und eine Behandlung abzubrechen.
Informationen zu Patientenrechten finden Sie z.B. auf den Internetseiten der BundesPsychotherapeutenKammer oder beim Bundesministerium für Gesundheit.
Bei Fragen zu Krankengeldbezug und Mitwirkungspflicht könnten der behandelnde Arzt oder die Ombudsfrau/-mann der zuständigen Krankenkasse Auskunft geben.
Krankenkassen folgen bei ihren Entscheidungen i.d.R. der fachärztlichen Beurteilung.
Traumatherapie ist kein eigenständiges Psychotherapieverfahren und wird von gesetzlichen Krankenkassen als solches auch nicht anerkannt.
Traumatherapie-Fortbildungen müssen approbierte PsychotherapeutInnen zusätzlich zur Psychotherapieausbildung absolvieren.
Auch HeilprakterInnen für Psychotherapie sollten zuerst eine fundierte psychotherapeutische Grundausbildung abgeschlossen haben, bevor sie sich traumatherapeutisch weiterbilden.
Inhalte und Umfang von Traumatherapie-Fortbildungen variieren erheblich.
Eine TherapeutIn, die gut geschult und erfahren in der Behandlung von unkomplizierten Traumafolgestörungen ist, muss nicht zwangläufig auch erfahren in der Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen sein.
Es ist daher empfehlenswert, sich vor Beginn einer Traumatherapie sehr genau über die psychotherapeutischen und traumatherapeutischen Qualifikationen der in Frage kommende TherapeutInnen zu informieren.