Psychotherapie durch HP-Psych

Psychotherapie durch Heilpraktiker/-innen für Psychotherapie
Psychotherapie HPG

Heilpraktikerinnen für Psychotherapie bieten neben Einzeltherapie oft auch Paar-, Familien- oder Gruppentherapie an.
Eine Therapie kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass die Kriterien einer psychischen Störung nach ICD-10 erfüllt sind.

Personen, die an sich psychisch stabil sind, können bei der Bewältigung vorrübergehender seelischer Belastungen ohne Krankheitswert von einer Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz profitieren.

Heilpraktikerinnen für Psychotherapie können eine unfangreiche psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen haben und verantwortlich auch schwere psychische Störungen behandeln.
Es existiert für Heilpraktikerinnen für Psychotherapie aber keine gesetzliche Verpflichtung, eine Psychotherapie-Grundausbildung zu absolvieren.
Es ist sinnvoll, sich genau nach psychotherapeutischen Qualifikationen zu erkundigen.

Psychologische Beratung ist ein weiteres Tätigkeitsfeld. Hier geht es meist um ein oder mehrere Gesprächstermine zur Klärung von schwierigen Lebenssituationen.

Art und Umfang einer Therapie werden direkt mit der Heilpraktikerin für Psychotherapie besprochen.

Wartezeit auf einen Therapieplatz

Heilpraktikerinnen für Psychotherapie unterliegen nicht dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz.
In diesem Gesetz wird die Anzahl von kassenzugelassenen Psychotherapeut/-innen bezogen auf die Bevölkerungsdichte geregelt bzw. begrenzt.
Es gibt keine gesetzlichen Begrenzungen für die Anzahl von Heilpraktikerinnen für Psychotherapie, die in eigener Praxis tätig sind.

Heilpraktikerinnen für Psychotherapie haben daher im Vergleich zu ärztlichen bzw. psychologischen Psychotherapeut/-innen meist kurze Wartezeiten.
Ein Termin für ein Erstgespräch ist oft schon innerhalb von 1-3 Wochen zu bekommen. In der Regel kann sich der Beginn einer Therapie direkt anschließen.

GKV

Bis 1998 konnten Heilpraktikerinnen für Psychotherapie mit den gesetzlichen Krankenkassen direkt abrechnen.
Seit Einführung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) im Jahr 1999 können Krankenkassen eine Therapie bei Heilpraktikerinnen für Psychotherapie unter bestimmten Voraussetzungen als außervertragliche Behandlung übernehmen.
Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB V § 13 Abs. 3).

Im SGB V § 13 Abs. 3 heißt es:
„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

Der Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden.

Voraussetzungen für einen Antrag auf Kostenerstattung

Die Heilpraktiker /-in für Psychotherapie muss nachweisen

  • Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung für die Psychotherapie
  • Psychotherapeutische Qualifikationen
  • Bestätigung, dass die psychotherapeutische Behandlung der psychischen Störung mit Krankheitswert sofort beginnen kann

Der/die Antragsteller/-in muss nachweisen

  • Notwendigkeitsbescheinigung
    Ein Facharzt (z.B. Psychiater) muss eine Diagnose nach ICD-10 stellen und den Behandlungsbedarf bestätigen.
  • Mangelnde Verfügbarkeit
    Mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sind aus fachlichen und menschlichen Gründen (im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung) nicht zumutbar.
  • Zumutbare Wartezeit
    Wartezeiten von mehr als 3 Monaten bei Erwachsenen sind unzumutbar.

Der Nachweis über die Nichtverfügbarkeit eines kassenzugelassenen Therapeuten kann erbracht werden, indem Namen und Adressen der kontaktierten Kassen-Therapeuten (die keinen Termin anbieten können) mit Datum notiert werden.
Diese Liste wird bei der Krankenkasse eingereicht zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff:
„Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V“

Die Erfahrung zeigt leider, dass Anträge auf Kostenerstattung von den Krankenkassen grundsätzlich abgelehnt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Zusatzversicherungen

Gesetzliche und private Krankenkassen bieten ihren Versicherten Zusatzversicherungen für heilpraktische und psychotherapeutische Behandlungen.

Behandlungen durch Heilpraktiker/-innen werden i.d.R. nur für Behandlungen von körperlichen Leiden übernommen.
Eine Psychotherapie wird i.d.R. nur erstattet, wenn diese von ärztlichen bzw. psychologischen Psychotherapeut/-innen ohne Kassenzulassung durchgeführt wird.
Die Kosten werden nur bis zu einer vertraglich vereinbarten Höchstgrenze pro Jahr erstattet.

Es lohnt sich, vor Abschluss einer Zusatzversicherung genau zu prüfen, ob die vereinbarten Leistungen das abdecken, was für die persönlichen Lebensumstände sinnvoll erscheint.

Kosten

Eine Therapie bei Heilpraktikerinnen für Psychotherapie muss selbst bezahlt werden.

Das Honorar variiert z.T. von Region zu Region und hängt teilweise auch von Art und Umfang der absolvierten psychotherapeutischen Qualifikationen ab.
Sinnvoll ist es, die Höhe des Honorars vor Beginn der Psychotherapie zu besprechen.

Setting

In einem Erstgespräch sollten Beschwerden, Wünsche und Ziele besprochen werden. Ebenso müssen Art und Umfang der Therapie geklärt werden.

Zu Beginn der Therapie hat sich die Vereinbarung von 3-5 Sitzungen im wöchentlichen Abstand bewährt. Der weitere Bedarf an Therapiestunden sowie die Frequenz der Sitzungen orientiert sich am Bedarf.

Bei einer psychotherapeutischen Begleitung durch Umbruchzeiten oder bei vorrübergehenden Belastungen bei ansonsten vorhandener psychischer Stabilität können Therapiestunden im Abstand von zwei bis mehreren Wochen ausreichen.
Bei schwerwiegenderen Problemen oder psychischen Störungen sind wöchentliche Termine sinnvoll.

Ärztliche Mitbehandlung

Bei bestimmten Problemstellungen kann eine zusätzliche medizinische Behandlung sinnvoll bzw. nötig sein.

Psychische Störungen können auch körperliche Ursachen haben, die durch eine medizinische Untersuchung diagnostiziert bzw. ausgeschlossen und ggfs. ärztlich (mit-)behandelt werden müssen.

Bei bestimmten psychischen Störungsbildern kann (zeitweise) eine begleitende Psychopharmakotherapie hilfreich sein. Es kann u.U. auch ein Klinikaufenthalt nötig werden.

Die Verordnung von Medikamenten bzw. das Ausstellen einer Klinikeinweisung sind ärztliche Tätigkeiten.
Für diesen Fall muss sichergestellt sein, dass die Heilpraktikerin für Psychotherapie fachübergreifend mit Ärzt/-innen zusammenarbeitet.